Masernimpfpflicht – wen trifft es?


Bundeskabinett beschließt Gesetz
Masernimpfpflicht – wen trifft es?
Yuganov Konstantin/Shutterstock.com
Ab 2020 wird die Masernimpfung für Kinder in der Schule zur Pflicht.

Masern sind eine hochansteckende Infektionskrankheit, die schlimmstenfalls sogar tödlich endet. Dennoch hat die Einführung der Impfpflicht in Deutschland für erregte Gemüter gesorgt. Doch was steht eigentlich im Gesetz und wer ist davon betroffen?

Impflücken sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen
Trotz der vielen Aufklärungskampagnen bleibt die Impflücke in Deutschland zu hoch. Um die Masernausbreitung zu verhindern, müsste 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geimpft sein – diese Impfquote wird in Deutschland noch nicht erreicht: 2017 waren bloß 93 Prozent der Schulanfänger ausreichend gegen Masern geschützt. Die Zahl der Masernerkrankungen in Deutschland verdeutlicht das Problem: 429 Masernfälle wurden bereits Mitte Juni 2019 registriert.
Wer sich gegen eine Masernimpfung entscheidet, gefährdet aber nicht nur sich selbst, sondern auch andere Personen, die nicht geimpft werden können. Darunter fallen Neugeborene und Säuglinge bis zu einem Alter von etwa 1 Jahr und Menschen mit chronischen Erkrankungen oder einer krankheitsbedingten oder angeborenen Immunschwäche.

Impfpflicht in Kitas, Schulen, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen
Der neue Gesetzesentwurf sieht nun vor, die Impfpflicht besonders dort einzuführen, wo Menschen täglich in engem Kontakt miteinander stehen: Ab März 2020 müssen sowohl Kinder als auch Mitarbeiter in Kitas und Schulen sowie Menschen und Personal in medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen ausreichend geimpft sein. Für Kinder bedeutet dies, dass sie bei Eintritt in die Schule oder den Kindergarten bereits 2 Impfungen gegen Masern vorweisen müssen. Gleiches gilt für Lehrer, Erzieher, Tagespflegepersonen oder medizinisches Personal. Asylbewerber und Flüchtlinge müssen innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung die Masernimpfung nachholen.
Ausgenommen sind Personen, die durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie bereits einmal an Masern erkrankt waren und damit immun sind.
Verstoßen Betroffene gegen diese Impfpflicht, drohen Bußgelder von bis zu 2500 Euro oder der Ausschluss aus Gemeinschaftseinrichtungen und Kitas.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium und RKI

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